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Hygieneplan für die Arztpraxis – der Leitfaden

Vier Personen in medizinischer Kleidung sitzen um einen Besprechungstisch
Praxishygiene · Leitfaden

Hygieneplan für die Arztpraxis: Pflichten, Inhalte und Vorbereitung auf die Praxisbegehung

Hygiene wird in den meisten Praxen täglich gelebt – nur dokumentiert wird sie oft lückenhaft. Genau das wird zum Problem, wenn die Überwachungsbehörde vor der Tür steht. Dieser Leitfaden zeigt, welche Pflichten gelten, was in einen praxisindividuellen Hygieneplan gehört und wie eine Praxisbegehung tatsächlich abläuft.

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§ 23IfSG – gesetzliche Grundlage der Hygienepflicht
16Landeshygiene­verordnungen – eine je Bundesland
1× jährlichMindestens jährliche Prüfung & Unterweisung
3Rechtsebenen: IfSG, Landesverordnung, TRBA 250

Vorhalten genügt nicht – der Plan muss gelebt werden

Ein Hygieneplan, der unbearbeitet im Schrank liegt, erfüllt seinen Zweck nicht. Sein Wert entsteht erst, wenn alle Mitarbeitenden die Inhalte kennen und im Alltag umsetzen. Für die Einrichtungsleitung bedeutet das Rechtssicherheit, für das Team Handlungssicherheit.

Rechtsgrundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen im Überblick

Die Pflicht zum Hygieneplan ergibt sich aus mehreren Rechtsbereichen, die sich gegenseitig ergänzen. Auffällig dabei: Je tiefer man in die Gesetzesebene hinabsteigt, desto konkreter werden die geforderten Inhalte. Drei Ebenen greifen ineinander – vom allgemeinen Auftrag des Infektionsschutzgesetzes über die Konkretisierung in den Landeshygieneverordnungen bis zu den klaren Maßnahmenvorgaben des Arbeitsschutzes.

§ 23 Abs. 3 IfSG · allgemeine Hygienepflicht
Arztpraxen ausdrücklich genannt (Nr. 8)
§ 23 Abs. 5 IfSG + Landesverordnung
Hygieneplan-Pflicht über die Länderebene
TRBA 250 · Arbeitsschutz
Konkrete Maßnahmen + Überwachung

Abb. 1 – Von der allgemeinen Verantwortung (IfSG) über die Landesebene bis zur konkreten Maßnahme (TRBA 250): zunehmend konkret.

Infektionsschutzgesetz (§ 23 IfSG)

Das Infektionsschutzgesetz unterscheidet zwei Pflichtenebenen, die häufig verwechselt werden. § 23 Absatz 3 regelt die allgemeine Hygienepflicht: Die Einrichtungsleitung hat sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen – also solche, die während einer Patientenbehandlung entstehen können – zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. In der Liste des Absatzes 3 sind Arztpraxen, Zahnarztpraxen und psychotherapeutische Praxen ausdrücklich genannt (Nr. 8), ebenso Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe (Nr. 9). Wann der „Stand der medizinischen Wissenschaft” als eingehalten gilt, ist gesetzlich vermutet: nämlich dann, wenn die veröffentlichten Empfehlungen der KRINKO und der Kommission ART beim Robert Koch-Institut beachtet werden.

Die spezielle Pflicht, innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in einem Hygieneplan festzulegen, steht dagegen in § 23 Absatz 5 – und dessen Liste ist eine andere: Sie nennt Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, vergleichbare Einrichtungen sowie Rettungsdienste. Arztpraxen sind in dieser Hygieneplan-Liste also gerade nicht direkt aufgeführt – ihre Verpflichtung ergibt sich erst über den folgenden Satz und die Landesebene.


Landeshygieneverordnungen – warum 16 Bundesländer 16 Verordnungen bedeuten

§ 23 Absatz 5 Satz 2 ermächtigt die Landesregierungen, per Rechtsverordnung vorzusehen, dass auch Leiter von Zahnarztpraxen sowie von Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe einen Hygieneplan führen müssen – ausdrücklich beschränkt auf Praxen, „in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden”. Von dieser Ermächtigung haben die Länder Gebrauch gemacht. Das bedeutet: 16 Bundesländer, 16 Landeshygieneverordnungen. Im Kern ähneln sie sich stark, ihr Wortlaut orientiert sich eng am Infektionsschutzgesetz.

In der Praxis bilden die Verordnungen die Verpflichtung für niedergelassene Praxen meist breit ab; den genauen Anwendungsbereich – etwa ob und wie eng das Kriterium „invasive Eingriffe” ausgelegt wird – regelt jedoch die jeweilige Landesverordnung. Bei einer konkreten Einzelfrage lohnt sich deshalb immer der Blick in die für das eigene Bundesland gültige Verordnung, auch zu Fragen wie der Benennung von Hygienefachpersonal oder Hygienebeauftragten. Unabhängig davon greift die allgemeine Infektionsschutzpflicht aus Absatz 3 ohnehin für jede Arztpraxis.


Arbeitsschutzrecht und TRBA 250

Wechselt man vom Infektionsschutz- in das Arbeitsschutzrecht, finden sich die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250). Auch sie verlangen einen Hygieneplan, hier im Sinne des Schutzes der Beschäftigten – und werden dabei deutlich konkreter: Der Arbeitgeber hat entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektionsgefährdung schriftlich in einem Hygieneplan festzulegen und deren Befolgung zu überwachen. Genannt werden ausdrücklich Regelungen zu Desinfektion, Reinigung, gegebenenfalls Sterilisation sowie zur Ver- und Entsorgung.

Zwei Punkte sind hier zentral und zeigen, wie konkret der Auftrag auf dieser Ebene wird: Maßnahmen dürfen nicht pauschal festgelegt werden, sondern müssen aus einer konkreten Gefährdungsbeurteilung abgeleitet sein. Und es genügt nicht, den Plan schriftlich zu haben – seine Einhaltung muss aktiv überwacht werden.

Kurz gesagt: Die allgemeine Hygienepflicht aus § 23 Abs. 3 IfSG gilt unmittelbar für jede Arztpraxis (Nr. 8). Die spezielle Pflicht zum Hygieneplan ergibt sich für Praxen über § 23 Abs. 5 und die Landeshygieneverordnungen, und die TRBA 250 benennt die konkreten Maßnahmen samt Pflicht zur Überwachung. Wer alle Ebenen im Blick behält, hat seinen Hygieneplan rechtlich auf solidem Fundament.


Inhalte

Was gehört in den Hygieneplan?

Ein Hygieneplan befasst sich nicht nur mit Reinigung und Desinfektion, sondern umfasst alle bereichsspezifischen Regelungen zur Infektionshygiene. Ausgangspunkt ist immer die eigene Risikobewertung: Welche Behandlungen, welches Infektionsrisiko, welches Patientenklientel?

Personalhygiene

Händehygiene und persönliche Schutzausrüstung – wann, wie, womit und durch wen.

Umgebungshygiene

Flächenreinigung und -desinfektion sowie der Umgang mit Abfall.

Patientenbehandlung

Blutentnahme, Punktionen, Injektionen, Wundversorgung – plus fachspezifische Maßnahmen.

Medizinprodukte

Aufbereitung, Räume und Ausstattung sowie Wartung nach Betreiberverordnung.

Meldewege

Dokumentierter Meldeweg für infektiöse Erkrankungen – heute über das DEMIS-Portal.

Basis + erweiterte Maßnahmen

Erweiterte Maßnahmen bei übertragbaren Krankheiten oder immunsupprimierten Patienten.


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Erstellung

Mit Mustervorlage starten – aber unbedingt anpassen

Eine Mustervorlage dient als Gerüst, muss jedoch zwingend an die eigene Praxis angepasst werden. Gehen Sie das Inhaltsverzeichnis Kapitel für Kapitel durch und entscheiden Sie, was zutrifft.

Inhalte entfernen

Wer nicht operiert und keine größeren Wundversorgungen durchführt, benötigt in der Regel keine chirurgische Händedesinfektion – die entsprechenden Passagen können dann gestrichen werden, ebenso ganze Kapitel wie „Durchführung von Operationen”.

Inhalte ergänzen

Fachspezifische Maßnahmen, die eine allgemeine Vorlage nicht abbildet, müssen ergänzt werden – etwa urologische Maßnahmen wie Prostatastanzbiopsien mit den dafür nötigen Schleimhautantiseptika.

Verlässliche Quellen für Ergänzungen: die KRINKO-Empfehlungen des RKI, die Leitlinien der AWMF sowie Empfehlungen der DGSV. Eine Vorgabe zur Form (Fließtext, Tabelle, alphabetisch) gibt es nicht.


Aktualisierung

Wie oft muss der Hygieneplan aktualisiert werden?

Der Plan muss stets aktuell sein und dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen – in der Regel den KRINKO-Empfehlungen. Es gelten zwei Maßstäbe, ergänzt um konsequente Dokumentation.

1
Zeitnah bei Änderungen
z. B. neues Desinfektionsmittel mit anderer Einwirkzeit
2
Mindestens jährlich
gezielt auf Aktualisierungsbedarf prüfen
3
Änderungen dokumentieren
auch festhalten, wenn kein Bedarf besteht
4
Versionen archivieren
jederzeit nachvollziehbar, was wann galt

↻ Der Kreislauf wiederholt sich – der Hygieneplan bleibt so dauerhaft aktuell.

Abb. 2 – Der Pflege-Kreislauf: zeitnah, jährlich, dokumentieren, archivieren.

Aktuelles Beispiel: Seit März 2025 können alle Arztpraxen ihre meldepflichtigen Krankheiten über das DEMIS-Meldeportal direkt an das Gesundheitsamt übermitteln, statt per Faxformular. Wer umstellt, sollte das im Hygieneplan anpassen.


Unterweisung

Unterweisung der Mitarbeitenden – Pflicht und Nachweis

Ein guter Hygieneplan wirkt nur, wenn alle ihn kennen und umsetzen. Die Unterweisung ist deshalb verpflichtend.

Bestätigung der Mitarbeitenden jeweils per Unterschrift

1
Vor Tätigkeitsaufnahme
2
Mindestens jährlich
3
Bei maßgeblichen Änderungen

Abb. 3 – Pflichtzeitpunkte der dokumentierten Unterweisung (nach TRBA 250).


Praxisbegehung

Ablauf und Vorbereitung

Bei einer Begehung wird geprüft, ob die Dokumentation mit der gelebten Realität übereinstimmt. Wer einen individuellen, aktuellen Hygieneplan hat, muss sich davor nicht fürchten.

Routinemäßig

In der Regel angekündigt – Sie wissen, was auf Sie zukommt, und haben Zeit zur Vorbereitung. Hygiene-/QS-Beauftragte sollten vor Ort sein, Unterlagen griffbereit liegen.

Anlassbezogen

Oft unangekündigt, meist nach Hinweisen an Behörde oder Kammer. Es wird genauer hingeschaut. Wichtigstes Prinzip: kooperativ bleiben.

Im Zentrum steht die Dokumentation. Häufig werden offene Fragen gestellt – etwa „Wie läuft das Händewaschen ab?” –, um Dokumentation und gelebte Praxis abzugleichen. Die möglichen Folgen reichen von einer einfachen Mängelliste bis – im Ausnahmefall – zur Schließung:

Geringe Mängel
Mängelliste mit Frist zur Behebung
Nachweis / Nachbegehung
Korrektur der Dokumentation belegen
Schwere Mängel
Bußgeld bis hin zur Schließung

Grundsatz bei einer Mängelliste: Ruhe bewahren und sachlich prüfen, worum es geht.

Abb. 4 – Mögliche Folgen, von gering bis schwerwiegend.


Fehlervermeidung

Die 4 häufigsten Mängel

Überwachungsbehörden stellen immer wieder dieselben Schwachstellen fest. Alle vier lassen sich mit sauberer Risikobewertung, regelmäßiger Pflege und konsequenter Unterweisung vermeiden.

Unbearbeitete Mustervorlage

Die Vorlage wurde nicht auf die tatsächlichen Praxisgegebenheiten angepasst.

Unvollständiger Plan

Wichtige Behandlungsspektren fehlen oder es wurde zu viel gelöscht.

Veralteter Plan

Über Jahre keine Aktualisierung – einmal abgelegt und vergessen.

Fehlende Unterweisung

Inhalte sind nicht bekannt, werden nicht umgesetzt oder die Unterweisung ist nicht dokumentiert.


FAQ

Häufige Fragen rund um den Hygieneplan

Muss jede Arztpraxis einen Hygieneplan haben?

Die allgemeine Hygienepflicht aus § 23 Abs. 3 IfSG gilt unmittelbar für jede Arztpraxis. Eine ausdrückliche Hygieneplan-Pflicht ergibt sich über § 23 Abs. 5 und die Landeshygieneverordnungen – vor allem für Praxen mit invasiven Eingriffen. Zusätzlich verlangt der Arbeitsschutz (TRBA 250) einen Hygieneplan. In der Praxis sollte daher jede Praxis einen führen.

Wer ist für den Hygieneplan verantwortlich?

Die Verantwortung liegt bei der Einrichtungsleitung – Hygiene ist Chefsache. Die Erstellung kann jedoch an qualifiziertes Personal delegiert werden, etwa an eine hygienebeauftragte medizinische Fachangestellte (MFA).

Wie oft muss der Hygieneplan aktualisiert werden?

Zwei Maßstäbe gelten: zeitnah bei jeder Verfahrensänderung (etwa einem neuen Desinfektionsmittel mit anderer Einwirkzeit) und mindestens einmal jährlich als gezielte Prüfung. Änderungen sind zu dokumentieren, ältere Versionen zu archivieren.

Was prüft das Gesundheitsamt bei einer Praxisbegehung?

Im Zentrum steht die Dokumentation. Geprüft werden Arbeitssicherheit, Hygiene und Medizinprodukte; in der Regel werden alle Räume kontrolliert. Über offene Fragen wird abgeglichen, ob die gelebte Praxis mit der Dokumentation übereinstimmt.

Gibt es Vorgaben, wie der Hygieneplan aufgebaut sein muss?

Nein. Ob Fließtext, Tabelle oder alphabetische Sortierung – zur Form macht der Gesetzgeber keine Vorgabe. Entscheidend ist, dass alle hygienerelevanten Maßnahmen der Praxis vollständig und nachvollziehbar abgebildet sind.

Reicht es, eine Mustervorlage unverändert zu übernehmen?

Nein. Eine unbearbeitet übernommene Mustervorlage ist einer der häufigsten Beanstandungsgründe bei Praxisbegehungen. Sie dient nur als Gerüst und muss über eine eigene Risikobewertung an Behandlungsspektrum und Patientenklientel der Praxis angepasst werden.

Muss die Unterweisung der Mitarbeitenden dokumentiert werden?

Ja. Die Mitarbeitenden bestätigen die Unterweisung per Unterschrift – vor Tätigkeitsaufnahme, mindestens jährlich und bei maßgeblichen Änderungen. Eine fehlende dokumentierte Unterweisung wird bei Begehungen regelmäßig bemängelt.

Welche Qualifikation ist für die Aufbereitung von Medizinprodukten nötig?

Die KRINKO-/BfArM-Empfehlung fordert eine entsprechende Qualifikation. Möglich sind etwa ein 24-Stunden-Kurs über die Bundesärztekammer oder ein 40-Stunden-Kurs über die DGSV – möglichst in Präsenz, da praktische Übungen wichtig sind.

Braucht jede Praxis eine speziell qualifizierte hygienebeauftragte MFA?

Das hängt von der Landeshygieneverordnung und der Art der Einrichtung ab. Manche Länder fordern eine entsprechende Qualifikation für bestimmte Einrichtungen, andere nicht – empfehlenswert ist die Benennung einer verantwortlichen Person aber in jedem Fall.

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KS Medizintechnik Handels GmbH · Zuletzt aktualisiert: Juni 2026

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