Prüfung von Medizintechnik und Geräten
Wir unterstützen Sie bei der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gemäß Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), DGUV-Vorschrift 3 (Unfallverhütungsvorschrift) und BetrSichV (Gesundheitsschutz für Arbeitsmittel) mit elektrotechnischen, sicherheitstechnischen und messtechnischen Kontrollen sowie bei der Prüfung Ihrer Betriebs- und Arbeitsmittel.
In Arztpraxen, Kliniken, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen haben Anwender, Patienten und Dritte regelmäßig thermischen, elektrischen oder mechanischen Kontakt mit medizinischen Geräten, deshalb steht die Sicherheit und der Gesundheitsschutz aller Kontaktgruppen im Vordergrund. Durch die Bestimmungen der Medizinprodukte-Betreiberverordnung soll die medizinische und technische Qualität von Medizinprodukten wie beim erstmaligen Inverkehrbringen auch während der gesamten Einsatzdauer gewährleistet werden.
KS Medizintechnik verfügt über die vorgeschriebenen räumlichen und technischen Ausstattungen und Techniker, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen fachlich qualifiziert und stets aktuell geschult sind, um ordnungsgemäß Prüfungen, Wartungen und Reparaturen an Medizinprodukten vornehmen zu dürfen.
- Sicherheitstechnische und messtechnische Kontrolle
Unabhängig von den vorgeschriebenen Prüffristen ist eine messtechnische oder sicherheitstechnische Kontrolle unverzüglich durchführen zu lassen, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass das Medizinprodukt Abweichungen zum erstmaligen Inverkehrbringen aufweist oder durch einen Eingriff oder auf andere Weise beeinflusst sein könnten.
Sicherheitstechnische Kontrolle (STK) & Inspektionen (Medizinprodukte)

Messtechnische Kontrolle (MTK / Medizinprodukte der Anlage 2)

Prüffristen Elektrotechnische Kontrollen, STK & MTK

Prüffristen für medizintechnische Geräte sind unter Berücksichtigung einer zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung durch den Betreiber festzulegen (je nach Patienten- & Benutzergefährdung bis zu max. 24 Monate). Die Prüffristen für die MTK sind in der Anlage 2 der MPBetreibV festgeschrieben. Die Prüfungen werden durch die Behörden überwacht und sind entsprechend zu protokollieren und bis 5 Jahre nach Außerbetriebnahme des Medizinproduktes im Medizinproduktebuch für behördliche Kontrollen zu führen/aufzubewahren.
Prüfung nach DGUV-Vorschrift 3 und BetrSichV
