Standort: KS-Produktwelten » Diagnostik » Waagen, Messgeräte
Legende: Themenseite | Shop
Medizinische Waagen und Messsysteme für die Arztpraxis und Klinik
Hier erwartet Sie ein ausgesuchtes Qualitätsangebot marktführender Waagen und Messgeräte zur Bestimmung des Körpergewichts, zur Messung der Körperlänge und spezielle Analysesysteme von seca und Soehnle.
Vom einfachen Bandmaß und mechanischem Rollmessband über Messmatte/-brett sowie Flach-, Säulen- und Stuhlwaagen und Teleskop-Messstäben bis hin zu kompletten Mess- und Wiegestationen. Zudem funkfähige Messstation wie die seca 287 mit zusätzlicher Ultraschall-Messung von Körpergröße und Gewicht in nur einem Schritt. Vervollständigt wird das umfangreiche Angebot an medizinischen Waagen durch verschiedene Babywaagen, zum Teil mit abnehmbarer Wiegeschale - zum Wiegen von Säuglingen und Babys sowie Kleinkindern im Sitzen bis 20 kg Körpergewicht.
Bei KS Medizintechnik erhalten Sie medizinische Waagen (Arztwaagen, Medizinwaagen) unterschiedlicher Bauformen und Plattformgrößen, mit und ohne Stromversorgung. Diese ermöglichen die Verwiegung von Säuglingen und Babys über Kinder bis zu Erwachsenen. Spezielle Adipositaswaagen mit einem Wägebereich von bis zu 300 kg und einer extra großen Plattform sind ausgelegt für die Verwiegung adipöser Patienten.
Wir bieten Ihnen für Ihre medizinische Einrichtung stets geeichte (Eichklasse III) Personenwaagen an und setzen dabei auf die modernsten und zukunftsorientierten Lösungen. Wenn es um erstklassige Qualität, extreme Langlebigkeit, einfachste Handhabung, modernste Technik und besten Service geht, dann sind Sie bei uns an der richtigen Adresse.
Rubrik Waagen und Messgeräte – Themen
Eichung und Nacheichung von Waagen im medizinischen Umfeld
Lesen Sie dazu auch den Artikel „Auf den Besuch des Eichamts gut vorbereiten!“ der Zeitschrift „Der Allgemeinarzt“.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Registrierung Ihrer neuen Waage beim Eichamt und der Überwachung der gesetzlich vorgeschriebenen Nacheichungen. Lassen Sie sich beraten, unseren Kundenservice erreichen Sie über unsere kostenlose Servicenummer 0800 - 10 10 871 – wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Mess- und Eichgesetz (MessEG) - Registrierungspflicht
Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland das neue Mess- und Eichgesetzt (MessEG). Hiervon sind niedergelassene Ärzte, Kliniken, Dialysezentren sowie Alten- und Pflegeheime betroffen. Laut §32 MessEG unterliegen Waagen in der Heilkunde der Anzeigepflicht für neue oder erneuerte Messgeräte. Dies bedeutet: Personenwaagen, die zur Bestimmung des Körpergewichts in Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde und zur ärztlichen Untersuchung, Überwachung und Behandlung eingesetzt oder bereitgehalten werden, dürfen in Deutschland nur in Betrieb genommen werden, wenn sie entsprechend geeicht sind. Jeder Verwender aus diesem Bereich ist ab sofort verpflichtet, eine geeichte Personenwaage spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme beim zuständigen Eichamt zu registrieren.
Für Personenwaagen, die nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind, gilt die Erst-Eichung unbegrenzt und muss, sofern keine Reparatur stattgefunden hat, nicht wiederholt werden.
Waagenarten & Eichfristen
Art der Waage | Eichfrist |
Bettenwaagen | 2 Jahre |
Säuglingswaagen einschließlich Inkubatorwaagen | 4 Jahre |
Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichtes | 4 Jahre |
Personenwaagen im Krankenhaus | 4 Jahre |
Personenwaagen außerhalb von Krankenhäusern (z.B. außerklinische Dialysestationen, Alten- und Pflegeheime, Arztpraxen, Gesundheitsämter, Rehabilitationseinrichtungen) |
unbefristet |
Fristgerechte Anmeldung zur Nacheichung Ihrer Waagen
Der Gesetzgeber stellt in §38 des neuen Mess- und Eichgesetzes (MessEG) klar, dass der Betreiber eines geeichten Messgerätes grundsätzlich verpflichtet ist, bei der zuständigen Behörde mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist eine entsprechende Nacheichung zu beantragen. Nur im Falle einer vorab fristgerechten Beantragung zur Nacheichung beim zuständigen Eichamt darf eine Waage bis zur behördlichen Überprüfung weiter eingesetzt werden. Bei verspäteter Beantragung zur Nacheichung erlischt die Eichgültigkeit, sofern die Nacheichung durch die Behörde vor Ende der Eichfrist nicht möglich ist. Eine Weiterverwendung der Waage im klinischen Bereich ist in diesem Fall untersagt. Die Weiterverwendung bzw. Bereitstellung der Waage in der Heilkunde ohne gültige Eichung wird in der Regel mit einem Bußgeld belegt.